Stand: 25.01.2019
I. Geltungsbereich:
II. Vertragsschluss:
III. Umfang der Lieferung und Leistung, Leistungsfristen:
IV. Mitwirkung des Bestellers:
V. Preise:
VI. Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung, Abtretung:
VII. Annahmeverzug, Gefahrübergang und Abnahme:
VIII. Gewährleistung:
Für Sach- und Rechtsmängel neuer Liefergegenstände leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Ziff. IX. dieser Geschäftsbedingungen - Gewähr wie folgt:
1. Sachmängel
(1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferung erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden.
Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Da der Besteller verpflichtet ist, an uns den Teil des Preises zu bezahlen, der dem mangelfreien Leistungsteil entspricht, können wir die Nachbesserung oder Nachlieferung bis zur Zahlung dieses Betrages verweigern.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh-rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte; zeigt sich später ein Mangel, muss die Mängelanzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Wird eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen. Offenkundige Mängel sind sofort zu rügen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer fehlerhaften Montage durch den Besteller oder Dritte, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw.
Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
2. Rechtsmängel
Die Gewährleistung bei Rechtsmängeln richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
Bei Leistungen gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten die gesetzlichen Fristen.
4. Erstreckung auf Dritte
Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungsbeschränkungen und -ausschlüsse auch gegenüber den Dritten.
5. Weitere Ansprüche
Für solche Ansprüche gilt Ziff. IX dieser Geschäftsbedingungen.
IX. Schadensersatz bei Mängeln und sonstige Haftung
X. Produkthaftung:
Bestehen in den Staaten, in denen der Besteller unsere Produkte weiterveräußern wird, im Vergleich zum deutschen Recht abweichende, insbesondere schärfere Produkthaftungs- bzw. Produktsicherungsvorschriften, so hat uns der Besteller hierauf bei Auftragsabgabe hinzuweisen. In diesem Fall sind wir berechtigt, innerhalb eines Monats vom Vertrag zurückzutreten. Versäumt der Besteller diese Aufklärung, so können wir binnen eines Monats, nachdem wir von der entsprechenden Rechtslage erfahren haben, vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist im letzteren Falle dazu verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter, die über unsere Leistungspflicht bei einem vergleichbaren Produkthaftungsfall in Deutschland hinausgehen, freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn wir am Vertrag festhalten.
XI. Eigentumsvorbehalt
XII. Geheimhaltung:
XIII. Allgemeine Schlussbestimmungen:
Neben den Regelungen in Teil 1 dieser AGB gelten für Druckaufträge, werbebezogene Aufträge (Tätigkeiten als Lettershop für Direct Mailings) und medienbezogene Aufträge sowie für Verträge im Zusammenhang mit Kommunalwahlen und anderen Wahlen, nachfolgende Regelungen ergänzend:
I. Druck-, werbe- und medienbezogene Aufträge
1. Präsentationen
(1) Jegliche, auch teilweise Verwendung der von uns mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentationen), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der unseren Arbeiten und Leistungen zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Bestellers keinen Niederschlag gefunden haben. Nach Beendigung des Auftrags sind die Präsentationen an uns zurückzugeben, es sei denn, der Besteller ist nach unserer Zustimmung zur Verwendung berechtigt.
(2) In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung unserer Arbeiten und Leistungen.
(3) Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von uns im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei uns. Werden im Rahmen der Präsentation vorgelegte Arbeiten vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte erst nach vollständiger Bezahlung aller Kosten auf den Besteller über.
2. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel
(1) Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen u.ä.), die wir erstellen oder erstellen lassen, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben unser Eigentum. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung sind wir nicht verpflichtet.
(2) Dasselbe gilt auch für alle Arbeitszwischenergebnisse, wie z.B. Skizzen, Entwürfe, Produktionsdaten, Lithos, Druckplatten etc., die im Rahmen eines Auftrages von uns oder unseren Zulieferern/Subunternehmern erstellt wurden.
3. Mehr- oder Mindermengen
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 500 Stück erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 5.000 Stück auf 15 %.
4. Vorlagen, Daten und Unterlagen des Bestellers
(1) Der Besteller ist verpflichtet, uns nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Modelle, Fotos oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.
(2) Der Besteller stellt uns alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen, Vorlagen etc. unentgeltlich zur Verfügung. Die Anlieferung muss innerhalb der vereinbarten oder sich aus der Natur des Auftrages ergebenden Frist erfolgen. Der Besteller haftet dafür, dass diese Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch ihn oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten geeignet sind für die Erbringung unserer Leistung sowie dass sie vollständig sind. Der Besteller haftet auch dafür, dass durch die Ausführung des Auftrags keine Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Er hat uns von allen Ansprüchen aus und in diesem Zusammenhang freizustellen. Gelieferte digitale Druckunterlagen müssen belichtungsfähig sein. Die Zulieferungen unterliegen keiner Prüfungspflicht von unserer Seite. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Besteller. Wir sind berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, übernehmen wir – unbeschadet unserer Pflicht zum Hinweis auf offensichtliche Fehler - keinerlei Verpflichtung zur Erteilung von Rat oder Auskunft im Hinblick auf Eignung und Qualität dieser Datensätze.
Erteilen wir dennoch Auskunft oder Ratschläge in dieser Hinsicht, so erfolgt dies stets außerhalb vertraglicher oder vorvertraglicher Beziehungen. Es gilt § 675 Abs. 2 BGB.
(4) Für Satz- oder Schreibfehler haftet der Besteller.
(5) Der Besteller wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit uns erteilen.
5. Vorarbeiten, nachträgliche Änderungen
(1) Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. per ISDN). Die genannten Probesätze und -drucke sowie die Änderungen stehen ebenso wie andere Zusatzarbeiten unter dem Vorbehalt zeitlicher Realisierbarkeit durch uns.
(2) Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Korrekturen auf Veranlassung des Bestellers sowie für Satzfehler, die der Besteller verursacht hat. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Besteller wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
(3) Die Umsetzung aller Änderungswünsche des Bestellers verlängert die Leistungszeit angemessen.
6. Archivierung
(1) Dem Besteller zustehende Produkte, insbesondere Daten, Datenträger, Druckvorlagen und Filme, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Besteller oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert.
(2) Wünscht der Besteller die Rückgabe dieser Produkte, so hat er dies bis zum Abschluss des Auftrages mitzuteilen. Erreicht uns keine solche Mitteilung, so sind wir berechtigt, die Produkte nach seiner Wahl und auf seine Kosten zu entsorgen oder sie dem Besteller zur Verfügung zu stellen.
(3) Sollen die vorbezeichneten Produkte versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Besteller selbst zu besorgen.
7. Farbige Reproduktionen, digitale Druckvorlagen, Korrekturabzüge und Druckmuster
(1) Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
(2) Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
(3) Wir räumen dem Besteller die Gelegenheit ein, am Andruckvorgang teilzunehmen und die Übereinstimmung der vereinbarten Leistung mit den Farben des endgültigen Leistungsergebnisses zu überprüfen. Unterlässt der Besteller diese Teilnahme am Andruck, so gelten Farbabweichungen innerhalb des branchenüblichen Toleranzbereiches als genehmigt.
(4) Wir sind berechtigt, dem Besteller vor endgültiger Erbringung der Leistung Korrekturabzüge und Druckmuster zur Überprüfung zu übermitteln. Benennt der Besteller nicht binnen angemessen kurzer Frist Abweichungen dieser Korrekturabzüge und/oder Druckmuster von der gewünschten Leistung, so gelten die Korrekturabzüge/Druckmuster als Grundlage der endgültigen Leistungserbringung als genehmigt. Äußert sich der Besteller während der von uns bei Übersendung des Korrekturabzuges/Druckmuster angegebenen, angemessenen Frist nicht, so sind wir nach eigener Wahl berechtigt, die endgültige Leistung zu erbringen oder noch abzuwarten. Warten wir die Äußerung des Bestellers ab, so geraten wir hierdurch nicht in Leistungsverzug.
8. Papierabweichungen
Abweichungen in der Beschaffenheit des von uns bereitgestellten Papiers stellen dann keinen Mangel dar, wenn sie in den Lieferbedingungen der Papier- und Pappenindustrie für zulässig erklärt worden sind oder sonst dem üblichen Maße entsprechen oder soweit sie auf drucktechnischen Unterschieden zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farbe, für Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Kaschierung u.s.w. haften wir nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Eventuelle Farbabweichungen sind in der Besonderheit des Druckverfahrens begründet und berechtigen nicht zu Ersatzansprüchen.
9. Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Nutzungsrechte gehen auf den Besteller in dem vertraglich vereinbarten Umfang und für die vertraglich vereinbarte Dauer über, wenn und soweit dies nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen (insbes. für Fotorechte) möglich ist. Im Zweifel erfüllen wir unsere Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels.
(2) Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbes. Bearbeitung und/oder Veränderung unserer erarbeiteten Leistungen und Produkte und/oder die Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte, bedarf unserer Zustimmung.
(3) In jedem Fall sind wir berechtigt, unsere Entwürfe und Vervielfältigungen im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
(4) Die von uns im Rahmen des Auftrags erarbeiteten Leistungen und Produkte sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist; dies bedeutet, dass uns auch in diesen Fällen das alleinige Nutzungsrecht zusteht.
10. Wettbewerbs- und Markenrecht etc.
(1) Wir sind nicht verpflichtet, Aufträge daraufhin zu prüfen, ob durch den Inhalt und der Weitergabe der zu bearbeitenden Daten, Texte und Bilder an uns Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für Bearbeitung zur Verfügung gestellten Daten, Texte und Bilder sowie der Weitergabe an uns trägt der Besteller. Er stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
(2) Wir haften nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit unserer Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Das gilt auch für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Wir sind jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern uns diese bei unserer Tätigkeit bekannt werden. Der Besteller stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, wenn wir auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers gehandelt haben, obwohl wir dem Besteller Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt haben. Die Anmeldung solcher Bedenken durch uns beim Besteller hat unverzüglich nach Bekanntwerden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachten wir für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit uns der Besteller die Kosten hierfür.
(3) Wir übernehmen keine Haftung für die Art der Nutzung von Bildern. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass durch die Art der Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.
(4) Wir haften auch nicht wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Bestellers.
II. Kommunalwahlen und andere Wahlen
1. Für Kommunalwahlen gilt:
(1) Die von uns genannten Preise basieren auf der Nutzung des Portals „Wahlplus“ durch den Besteller.
(2) Auch die Erfüllbarkeit der angebotenen Leistungen steht unter dem Vorbehalt der Nutzung des Portals „Wahlplus“ sowie der fristgerechten (online-) Druckfreigabe durch den Besteller.
(3) Die Fristen für die Druckfreigabe, die Adressdatenlieferung und alle anderen für uns zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung notwendigen Unterlagen und Informationen und alle weiteren Fristen werden die Parteien individuell in einem Terminplan gemeinsam vereinbaren.
(4) Die Sach- und Vergütungsgefahr und die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung gehen bei Versand der Wahlunterlagen auch dann auf den Besteller im Zeitpunkt der Übergabe an das Transportunternehmen oder Versanddienstleistungsunternehmen über, wenn dieses von dem Besteller bestimmt oder ausgewählt wurde.